Förderkreis der Michael-Ende-Schule
Satzung des Förderkreises der Schule für Erziehungshilfe Bottrop
- § 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Förderkreis der Schule für Erziehungshilfe Bottrop" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Bottrop und soll beim Amtsgericht Bottrop in das Vereinsregister eingetragen werden.
- § 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule für Erziehungshilfe in Bottrop.
Der Vereinszweck soll erreicht werden u.a. durch:
- Stärkung des Schullebens durch gemeinsames Handeln von Schülern, Eltern u. Lehrern
- Zuschüsse zu Schulausflügen und Schülerfahrten
- Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den besonderen Problemen erziehungsschwieriger und verhaltensauffälliger Schüler
- Bereitstellung von Geldmitteln für notwendige Anschaffungen, soweit die Kosten nicht vom Schulträger übernommen werden.
- § 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 § 52 ff. Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 4 Mittel des Vereins
- Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Sonstige Zuwendungen
Über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Vereinszweckes entscheidet der Vorstand.
- § 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags von mindestens EURO 6,00 je Mitglied und Jahr verbunden.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet sein muß.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied den Bestrebungen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder nach einer schriftlichen Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, kann vom Vorstand der Ausschluß des Mitgliedes beschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
- § 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- § 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- § 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt mit je einem anderen Vorstandsmitglied gemeinschaftlich den Verein.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins jeweils bis zu seiner Neuwahl.
- § 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- die Änderung des Mitgliedsbeitrages
- sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder aus der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen bei einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- § 10 Kassenprüfer
- Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- § 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Schule für Erziehungshilfe Bottrop oder einer anderen gemeinnützigen Körperschaft mit der Auflage zu, es den Zielen des Vereins entsprechend zu verwenden.